Satzung

des Rhythmik-Sport-Clubs, Siegen

 

 

§ 1

Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

 

 

 

1.       Der Verein führt den Namen "Rhythmik-Sport-Club, Siegen" und soll in das Vereinsre­gister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name RHYTHMIK-SPORT­ CLUB, SIEGEN e.V. /RSC, SIEGEN e.V.

 

2.       Der Verein hat seinen Sitz in Siegen.

 

 

3.       Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere des Bereichs Gymnastik.

 

4.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke.

 

5.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

               6.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder  durch

                           unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver­mögen des Vereins an den Förderverein Ev. Hospiz Siegerland e.V., Wichernstr. 40, 57074 Siegen.

 

8.       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

9.     Der Verein kann Mitglied des Sportbundes der Stadt Siegen, des Landessportbundes NRW oder       anderer Verbände werden.

 

 

§2

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

1.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

 

2.      Durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand kann um Mitgliedschaft ersucht wer­den. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

         er­forderlich.

 

§3

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

1.        Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

2.       Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und nur zum Schluss eines   Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Bei Minder­jährigen ist die   Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

 

3.        Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

 

                                a)     wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen des Vereins.

 

           b)     wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

  c)     wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung.

 

 

4.        Der Beschluss des Vorstandes muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§4

Rechtsmittel

 

 

1.       Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2 Absatz. 2) oder einen Ausschluss 3 Ab­satz 3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen.

 

2.      Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 

 

 §5

Beiträge

 

 

                    1.      Der monatliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über   

                               Beitragsermäßigungen oder Beitragserlass entscheidet der Vorstandes

 

                      2.      Beitragserhöhungen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.

 

 

§6

Organe des Vereins

 

 

                                     Organe des Vereins sind:                         a) Die Mitgliederversammlung

                                                                                                              b) der Vorstand

 

 

 

§7

Der Vorstand

 

 

1.      Der Vorstand besteht aus dem                            a) Vorsitzenden

                           b)  stellvertretenden Vorsitzenden

                           c )  Schatzmeister

                           d)  Schriftführer

                           e)  Abteilungsleiter

 

 

2.      Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

 

3.      Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist zur Alleinvertretung des Vereins berech­tigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden soll.

 

4.      Die Vertretungsmacht des Vorstandes gemäß § 26 BGB ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, die im Einzelfall DM 2.000,00 0bersteigen, der Gesamtvorstand zustimmen muss.

 

5.      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

 

a)              Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

b)              Einberufung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c)              Erstellung des Jahresberichtes.

          d)              Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.

 

 

6.     Von der Mitgliederversammlung wird der Vorstand für 2 Jahre, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§8

Beschlussfassung des Vorstandes

 

 

1.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Ta­gesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

2.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmen­gleichheit die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

3.     Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertre­tende   Vorsitzende.

 

4.    Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu führen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, mit Angaben über Ort, Zeit, namentliche Angabe der Teilnehmer und Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlusse.

 

§9

Mitgliederversammlung

 

 

1.       In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

 

 

2.       Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

 

a)             Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

b)             Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages.

 

c)             Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d)             Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

3.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt. Die schriftliche Einladung erfolgt vom Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist mit Angabe der Tagesordnung durch Anheften am Schwarzen Brett der Übungsstätte.

 

4.     Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versamm­lungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

 

5.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

6.       Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen mit folgen­den Angaben:

 

a)             Ort und Zeit der Versammlung,

b)             die Anzahl der erschienenen Mitglieder,

c)             Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

d)             die Tagesordnung,

e)             die Art der Abstimmung und die Ergebnisse,

f)              bei Satzungsänderungen der genaue Wortlaut

 

 

und mit den Unterschriften des jeweiligen Versammlungsleiters und des Protokollführers zu versehen.

 

 

 

7.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn die Mitglieder - es genügt eine Anzahl von einem Drittel - es schriftlich unter Angabe des Zwecks vom Vorstand fordern.

 

§ 10

Kassenprüfung

 

 

Die Kasse und die Buchführung des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der

Mit­gliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

                  1.      Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der

                             stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

2.      Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver­mögen an den Förderverein ev. Hospiz Siegerland Ev., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom

 

 

14.03.2019

 

 

 

beschlossen.